Ruderreglement

Diese Vorschriften sind nicht ein Teil der Satzungen des Rudervereins Hoyer, sondern eine vom Vorstand festgelegte Vorschrift.

Vereinsregeln

§ 1
Die Mitglieder sind verpflichtet sich nach jeder Bestimmung, die für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Wasser zielt, die der Vorstand treffen möge, zu richten.

§ 2
Der Bootswart führt Aufsicht über das Bootsmaterial des Vereines und deren Unterbringung im Bootshaus.

Jede Anweisung des Bootswartes diesbezüglich ist unbedingt nachzukommen.

§ 3
Im Vereinsraum und in den Hallen herrscht Rauchverbot.

Hausordnung
§ 4
Der Verein hat Keinerlei Verantwortung für Bekleidung oder andere Gegenstände der Mitglieder.
Mitglieder, die die Duschräume benutzen, sind dazu angehalten nur kurz zu duschen und hinterher die Räumlichkeiten sauber zu machen.

§ 5
Es wird sämtlichen Mitgliedern auferlegt innerhalb des Vereinsgeländes und überall, wo man den Ruderverein Hoyer vertritt, einen ordentlichen Umgangston zu wahren.

§ 6
Die Trainingsgeräte können von allen aktiven Mitgliedern benutzt werden. Benutzt man diese Möglichkeit, ist man verpflichtet die aufgestellten Regeln einzuhalten.

Ruderregeln

§ 7
Eine Voraussetzung für das Rudern ist eine jedes zweite Jahr abgelegte Schwimmbescheinigung über 300 Meter (in der Schwimmhalle oder im örtlichen Fahrwasser). Alternativ hierzu kann eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben werden, wo man erklärt, dass man 300 Meter schwimmen kann. Gibt man eine solche Erklärung ab, muss man die ganze Saison hindurch eine CE genormte Schwimmweste tragen.
Die Schwimmbescheinigung soll vor der Rudersaison beim Vorstand abgegeben werden und wird beim Vorsitzenden aufbewahrt.
Es muss eine Schwimm-/ Rettungsweste pro Person im Boot sein. Nur die vereinseigenen CE genormten Schwimm- / Rettungswesten dürfen benutzt werden. Diese müssen regelmäßig vom Bootswart kontrolliert werden. Es muss sich mindestens ein Handy in einem wasserdichten Behältnis im Boot befinden.
Für Ruderer jünger als 18 Jahre und unmündige Personen wird eine Unterschrift der Eltern / Vormund verlangt.

Es darf nur im Zeitraum von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang gerudert werden.

§ 8
Bevor ein neues Mitglied, das noch nicht in einem Ruderverein gerudert hat, am allgemeinen Rudern teilnehmen kann, muss es an einem Ruderkurs durch den NRV-Trainer teilnehmen.

Die Rudermannschaft
§ 9

  1. Jede Fahrt soll, bevor die jeweilige Mannschaft losfährt, korrekt ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Folgende Daten sollen eingetragen werden:
    Zeitpunkt der Abfahrt, Ziel der Fahrt, vollständige Teilnehmerliste und der Name des Bootsführers im Boot.
    Im Fahrtenbuch befindet sich eine aktuelle Liste der Handynummern.
  2. Eine Änderung des angegebenen Zieles darf nur durchgeführt werden, wenn es der Bootsführer aus Sicherheitsgründen für notwendig findet.
  3. Der Bootsführer für die Fahrt ist die Person im Boot, die einen sicheren Ablauf der Fahrt gewährleistet. (Nicht unbedingt die Person, die das Boot steuert).
    § 10
    Es wird nur eine Person pro Platz im Boot mitgenommen. Es werden keine extra Passagiere, weder Menschen noch Tiere mitgenommen.

§ 11
Vor jeder Fahrt muss die Vereinsfahne gehisst werden.

§ 12
Das örtliche Fahrwasser ist innerhalb „der neuen Schleuse“. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schleusentore der neuen Schleuse GESCHLOSSEN sein sollen, wenn man zwischen der alten und der neuen Schleuse rudert. Sollten sich die Schleusentore während der Ausfahrt öffnen, kehrt man um und rudert zum Bereich innerhalb der alten Schleuse zurück.

§ 13
Der Bootsführer hat das Kommando über die Mannschaft.

Der Bootsführer trägt dem Verein gegenüber, die Verantwortung für das Benehmen der Mannschaft an Land wie auch an Bord. Gleichzeitig hat er die Verantwortung für die sorgfältige Behandlung des Bootsmateriales.

Der Bootsführer trägt die Verantwortung von dem Augenblick an, wo das Boot aus der Bootshalle kommt bis es wieder sicher am Platz ist.

§ 14
Bootstyp, Wind- und Wetterverhältnisse und die Erfahrung der Ruderer bestimmen ob eine Mannschaft rudern darf. Ausschlaggebend sind die Voraussetzungen des schwächsten Ruderers.
Ändern sich die Wetterverhältnisse während der Fahrt, so dass Gefahr aufkommt, kehrt man um und rudert zum Bootshaus zurück.
Wird ein Boot zurückgelassen, ist die Mannschaft verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Boot schnellstmöglich zurückkommt.

§ 15
Im Boot dürfen nur Gummischuhe getragen werden.

§ 16
Langfahrt
Für Langfahrten gilt DFfR´s langtur-reglement.

§ 17
Bootsmaterial
Nach jeder Fahrt müssen Boot und Skulls / Riemen mit einem sauberen und feuchten Lappen sauber gemacht werden.

§ 18
Jeder Schaden am Material muss sofort dem Bootswart mitgeteilt werden.

Jedes Mitglied, das einen Schaden am Boot, Skulls / Riemen oder anderem Bootsmaterial verursacht hat, kann nach Ermessen des Vorstandes von den Aktivitäten des Vereins ausgeschlossen werden.

§ 19
Ist ein Boot oder eine Gerätschaft zur Reparatur gewesen, darf es erst benutzt werden, wenn der Bootswart zugestimmt hat.

§ 20
Kein Bootsmaterial darf ohne die Zustimmung des Bootswarts von einem Boot in ein anderes angebracht werden.

§ 21
Der Vorstand macht durch einen Anschlag im Bootshaus bekannt, welche Boote nicht ohne Sondererlaubnis benutzt werden dürfen.

§ 22
Winterrudern mit Rennbooten/Einer und Gig-Booten
Rudern im Zeitraum vom Abrudern bis zum Anrudern ist Winterrudern und im RVH nicht erlaubt.

§ 23
Berechtigung für das Rudern in Rennbooten im örtlichen Fahrwasser
Das Rudergewässer: Das örtliche Fahrwasser reicht von Lægan bis zur „Neuen Schleuse“. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schleusentore an der „Neuen Schleuse“ geschlossen sein müssen, wenn zwischen der „Alten Schleuse“ und der „Neuen Schleuse“ gerudert wird.
Außerhalb der „Neuen Schleuse“ darf nicht gerudert werden.

Die Berechtigung für das Rudern in Rennbooten können alle aktiven Mitglieder nach einer Instruktion mit einer Kenterungsübung erlangen. Die Berechtigung erlangt man vom NRV-Trainer. Man muss mindestens 200 Km gerudert haben, und man muss beim Rudern eine Rettungsweste tragen.

Ein Handy muss in einem wasserdichten Behälter mitgeführt werden.
Diese Berechtigung kann jeder Zeit im Falle einer Übertretung der Ruderregeln vom Vorstand eingezogen werden.

Kajakregeln

Der RVH kann z. Z. keine Ausbildung und Instruktion im Kajakrudern anbieten. Neue Kajakruderer mit einer vorhandenen Ausbildung und Erfahrung im Kajakrudern, müssen hierfür eine Dokumentation (IPP2) vorlegen, um eine Berechtigung für das Kajakrudern zu erlangen.
§ 1
Die Kajakregeln gelten sowohl für die Kajaks des RVH wie auch für die eigenen Kajaks der Mitglieder.
Nur aktive Mitglieder und Rudergäste, die 300 Meter schwimmen können, dürfen die Vereinsboote und die eigenen Kajaks vom RVH benutzen.
Für Ruderer jünger als 18 Jahre und unmündige Personen wird eine Unterschrift der Eltern / Vormund verlangt.
Eine Schwimm- und Rettungswestenübung muss jedes zweite Jahr abgelegt werden.
Das Mindestalte für eine Teilnahme ist 14 Jahre. Es darf nur in Begleitung mit einem Erwachsenen Ruderer mit IPP2 / EPP2 gerudert werden.
Keiner darf die Kajaks des RVH oder eigene Kajaks benutzen ohne im Besitz einer Berechtigung für das Rudern im örtlichen Fahrwasser zu sein.
Diese Berechtigung wird Ruderern erteilt,
• die eine Instruktion im Kajakrudern erhalten haben. Dazu gehört:
• Bergung eines Kajaks an Land
• leeren eines Kajaks
• 300 Meter schwimmen können
• An Land kommen können
• Nach einer Kenterung wieder ins Kajak kommen können
• Mindestens 30 Km gerudert sind
• Oder eine der EPP2 entsprechenden Instruktion erhalten haben.
Die Berechtigung für das Kajakrudern kann jeder Zeit im Falle einer Übertretung der Kajakregeln vom Vorstand eingezogen werden.
Alle Ruderer müssen eine CE genormte Rettungsweste tragen.
3. Jede Fahrt muss vor der Abfahrt ins Fahrtenbuch eingetragen werden.
4. Alle Boote müssen ein ans Boot befestigtes Schöpfgefäß mitbringen.
5. Die Rudersaison geht vom Anrudern bis zum Abrudern.
6. Es darf nur im Zeitraum von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang gerudert werden.
7. Es ist nicht erlaubt bei schwererem Seegang zu rudern, als es der Kajak Typ und die Erfahrung des Ruderers erlauben. Es muss immer so dicht an Land gerudert werden, dass man sich bei einer Kenterung selbst an Land retten kann.
Das örtliche Fahrwasser ist innerhalb „der neuen Schleuse“. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schleusentore der neuen Schleuse GESCHLOSSEN sein sollen, wenn man zwischen der alten und der neuen Schleuse rudert. Sollten sich die Schleusentore während der Ausfahrt öffnen, kehrt man um und rudert zum Bereich innerhalb der alten Schleuse zurück.
Das örtliche Fahrwasser ist innerhalb „der neuen Schleuse“. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schleusentore der neuen Schleuse GESCHLOSSEN sein sollen, wenn man zwischen der alten und der neuen Schleuse rudert. Sollten sich die Schleusentore während der Ausfahrt öffnen, kehrt man um und rudert zum Bereich innerhalb der alten Schleuse zurück.
8. Das örtliche Fahrwasser ist innerhalb „der Neuen Schleuse“. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schleusentore der „Neuen Schleuse“ GESCHLOSSEN sein sollen, wenn man zwischen der alten und der neuen Schleuse rudert.
9. Die Vereinsflagge am Bootshaus muss jedes Mal gehisst werden, wenn gerudert wird.
§ 2
Langfahrt
Alle Kajaks müssen bei Langfahrten eine Abdeckplane mitbringen.
Für jede Fahrt in fremden Gewässern mit Vereinseigenen Booten muss vom Vorstand eine Erlaubnis eingeholt werden.
Um Bootsmaterial für eine eigene Fahrt in fremden Gewässern zu leihen, muss eine IPP2 / EPP für Langfahrt vorliegen.
Diese umfasst:
• Eine Berechtigung für das Kajakrudern in örtlichen Gewässern
• Man muss innerhalb des letzten Jahres mindesten 200 Km gerudert haben
• Man muss Kenntnisse für das Winterrudern besitzen
Ein Kajakruderer auf Langfahrt muss der Küste so nah folgen, dass er immer Tuchfühlung mit der Küste hat. Darunter ist zu verstehen, dass man unter allen Umständen in der Lage ist sich selbst an Land zu retten.
§ 3
Verantwortung
Jeder einzelne Ruderer ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, und dass er / sie sich in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der es erlaubt das Rudern verantwortlich durchzuführen.
Beim Kajakrudern mit mehreren Personen wird ein Obmann benannt.
§ 4
Berechtigung für das Kajakrudern im örtlichen Gewässer
Diese wird Ruderern zugeteilt, die den Lehrgang im Kajakrudern bestanden haben.
Diese umfasst:
• Bergen eines Kajaks an Land
• Leeren eines Kajaks
• Die Fähigkeit 300 m zu schwimmen
• Sich an Land bergen zu können
• Nach einer Kenterung wieder ins Kajak zu kommen
oder die einen Lehrgang dem EPP2 entsprechend bestanden haben.
Die Berechtigung kann jeder Zeit bei einer Übertretung der Kajakregeln vom Vorstand eingezogen werden.
§ 5
Regeln für das Winterrudern im Kajak
Als Winterrudern bezeichnet man das Rudern zwischen Abrudern und Anrudern und kann beim RVH nur stattfinden, wenn folgende Regeln eingehalten werden.
Die Erlaubnis zum Winterrudern erwirbt man, wenn man 300 Km in der letzten Saison gerudert ist, und wenn man innerhalb des letzten Jahres eine Schwimmprüfung abgelegt hat.
Der Vorstand billigt welche Personen am Winterrudern teilnehmen dürfen.
In Verbindung mit dem Winterrudern müssen folgende Regeln eingehalten werden:
Es muss eine CE-genormte Rettungsweste und eine Cockpit-Abdeckung getragen werden.
Das Fahrwasser ist auf das Gebiet von der alten Schleuse und stromaufwärts begrenzt.
Es darf nur im eisfreien Wasser gerudert werden
Winterrudern darf nur unter guten Wetterbedingungen erfolgen, die die technischen Voraussetzungen des Ruderers nicht überfordern.
Winterrudern erfolgt im Zeitraum zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zu einer Stunde vor Sonnenuntergang.
Das korrekte Ruderziel muss vor der Abfahrt im Fahrtenbuch eingetragen werden.
Ein Handy muss in einem wasserdichten Behältnis mitgeführt werden.
Es muss ein Kälteschutzanzug getragen werden, und außerdem muss ein Behältnis mit trockenem Zeug mitgeführt werden.
Der Ruderer muss wissen wie lange man sich zu dem Zeitpunkt, wo das Rudern stattfindet, im Wasser aufhalten kann.
Vom Vorstand genehmigt am 28. April 2022